7. Mai 2020

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Coronavirus (COVID-19)
Ausweitung der Notbetreuung und Regelbetrieb in der „klassischen“
Kindertagespflege ab dem 11. Mai 2020


Am 7. Mai 2020 wird das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erlassen.

Die Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wurden bis einschließlich 24. Mai 2020 verlängert.

Die „klassische“ Kindertagespflege (Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern durch eine Tagespflegeperson) kann ab 11. Mai wieder im Regelbetrieb durchgeführt werden.
Die Betretungsverbote werden im Bereich der Kindertagespflege auf die Großtagespflege (Betreuung von bis zu maximal zehn gleichzeitig anwesenden Kindern durch zwei bis drei Tagespflegepersonen) beschränkt, Notbetreuung bleibt dort weiterhin möglich.

Im Folgenden informieren wir Sie über die ab dem 11. Mai 2020 geltenden weiteren Ausweitungen der Notbetreuung:

  • Die Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen
    wurden bis einschließlich 24. Mai 2020 verlängert.
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII) haben, können die Kindertageseinrichtungen wieder besuchen. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, also ein Bescheid des Jugendamtes bzw. der Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird.

  • Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder

Kinder, die einen durch Bescheid festgestellten Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, dürfen die Kindertageseinrichtungen ebenfalls wieder besuchen. Dies sind die Kinder für die gem. Art. 21 Abs. 5 Nr. 4 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 4,5 gewährt wird.